Das AG Königs Wusterhausen <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.04.2012 - Az.: 20 C 569/11) hatte darüber zu entscheiden, ob die Äußerung "...schlicht zu faul ist, zu arbeiten" zulässig oder eine ehrverletzende Erklärung ist.
Der Kläger verlangte von dem verklagten Rechtsanwalt Schmerzensgeld wegen einer angeblich ehrverletzenden Äußerung. In einem familiengerichtlichen Verfahren äußerte sich der Advokat zu einem Antrag der Lebensgefährtin der Klägerin wie folgt:
"Grund dieses Rechtsstreits insgesamt ist lediglich der Umstand, dass der Lebensgefährte der Antragsstellerin schlicht zu faul ist, zu arbeiten. Diese Realität muss einmal beim Namen genannt werden.
Aus diesem Grund ist er stets bemüht, sich anderweitig um Geld zu kümmern. Hierzu gehört es eben auch, die Angehörigen der Antragsstellerin mit völlig ungerechtfertigten Forderungen zu überziehen. Allein schon die Forderung eines ungekürzten Unterhalts i.H.v. monatlich EUR 670,00 wäre dazu geeignet, sämtliche Unterhaltsansprüche als verwirkt anzusehen."
Das Gericht stufte die anwaltliche Äußerung zwar formal als beleidigend ein. Da im vorliegenden Verfahren die Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt erfolgt sei, sei sie jedoch ausnahmsweise zulässig.
Ehrkränkende Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren können nach der Rechtssprechung regelmäßig nicht Gegenstand einer gesonderten Ehrschutzklage sein. Das habe seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden solle. Dies gelte auch dann, wenn die ehrverletzenden Äußerungen über Dritte verbreitet würden. Denn ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz setze voraus, dass der Rechtssuchende, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen können, die nach seiner vom guten Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten.