In der letzten Zeit häufen sich die Gerichtsentscheidungen zu der Frage, ob ältere Presseberichte, die zur Zeit ihrer Berichterstattung unzweifelhaft zulässig waren, auch noch 15 - 20 Jahre später rechtmäßig sind, wenn sie in das Online-Archiv des Verlages eingestellt werden.
Diese Frage ist zwischen den Gerichten sehr umstritten. So hat das OLG Hamburg bereits mehrfach entschieden, dass die Veröffentlichung des Namens eines Mörders in einem Zeitungsartikel eines Online-Archivs dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Täter kurz vor der Haftentlassung steht und somit seine ungestörte Resozialisierung gefährdet ist (u.a. OLG Hamburg, <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile namensnennung-eines-straftaeters-in-zeitungsartikel-aus-online-archiv-rechtswidrig-oberlandesgericht-hamburg-20090310.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 10.03.2009 - Az.: 7 U 64/08). Anders soll es nach Meinung der Hanseaten aussehen, wenn der Straftäter sich noch in Haft befindet, da dann idR. seine Resozialisierung nicht gefährdet ist <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamburg-20080311.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 11.03.2008 - Az.: 7 W 22/08). Alle bislang zu diesem Problemkreis ergangenen Gerichtsentscheidungen finden Sie - soweit ersichtlich - auf unserem Portal <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de _blank external-link-new-window>"Suchmaschinen & Recht".
Zu dieser Problematik hat nun das LG Nürnberg-Fürth sein kleines Scherflein beigetragen und in einem Beschluss <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile straftaeter-muss-namensnennung-in-online-archiv-einer-zeitung-dulden-landgericht-nuernberg-fuerth-20080306.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 06.03.2008 - Az.: 11 O 1820/08) entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht eines Straftäters grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn das Online-Archiv einer Zeitung Artikel von 1983 bereithält, in denen über das damalige Strafverfahren berichtet und der Täter namentlich genannt wird.
Denn ein ehemals zulässiger Bericht wird nicht dadurch rechtswidrig, weil er heute nun online zum Abruf bereitstehe. Ein Online-Archiv sei lediglich die technische Weiterentwicklung eines Papierarchiv. Allein die Tatsache könne nicht zu einer Löschungspflicht führen, während die Berichte in den Papierarchiven weiterhin zum Abruf bereitstünden.