Auch Nachahmungen der deutschen Bundesflagge können nicht als Marke eingetragen werden, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile nachahmungen-der-bundesflagge-sind-als-marke-nicht-eintragungsfaehig-27-w-pat-115-09-bundespatentgericht--20090615.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.06.2009 - Az.: 27 W (pat) 115/09).
Nach<link http: bundesrecht.juris.de markeng __8.html _blank external-link-new-window> § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG könnenn keine Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen markenrechtlich geschützt werden.
Dieses Verbot beziehe sich auch auf etwaige Nachahmungen von Staatszeichen, so die Richter. Die angemeldete Flagge weise alle charakteristischen Merkmale der eigentlichen Bundesflagge auf, dass selbst durch die leicht geänderte geometrische Form unschwer der Bezug zur Bundesflagge gegeben sei.