Der neue Inhaber einer Firma haftet für die abgegebene Unterlassungserklärung des Vor-Inhabers <link http: www.juris.de jportal portal t page _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 02.04.2012 - Az.: 52 O 123/11).
Die verklagte Firma, die in der Vergangenheit noch von einem anderen Inhaber betrieben wurde, hatte sich im Jahr 2006 unter Androhung einer Vertragsstrafe verpflichtet, eine bestimmte Klausel in ihren AGB nicht mehr zu verwenden.
Im Januar 2007 erwarb eine neue Inhaberin die Firma. Wenig später stellte die Gläubigerin fest, dass die Firma wieder die Klausel verwendete und forderte die Vertragsstrafe ein.
Zu Recht wie das LG Berlin nun entschied.
Unterlassungserklärungen würden bei einer Firmenfortführung wie alle anderen Verpflichtungen auch weiter fortgelten. Auch ein neuer Inhaber müsse sich somit an in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen halten.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn der neue Inhaber von dem Verbot keine Kenntnis gehabt habe. Dann liege kein Verschulden vor. Jedoch sei hierfür der Schuldner beweispflichtig.