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Erneute Forums-Abmahnung / Antrag auf einstweilige Verfügung - UPDATE

Die Kanzlei-Infos v. 24.10.2005 hatten darüber berichtet: Ein Unternehmen hatte die Antragsgegnerin, die ynnor systems GmbH, wegen rechtswidriger Einträge in einem von der ynnor GmbH betriebenen Forum abgemahnt. Die ehrverletzenden Äußerungen wurden durch unbekannte Dritte vorgenommen.

Die Antragstellerin verlangte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wonach sich die Forums-Betreiberin verpflichten sollte, jedes rechtswidrige Posting stets innerhalb von 24 Stunden zu löschen. In ihrem Antrag stützt sie sich maßgeblich auf eine Entscheidung des AG Winsen, wonach ein Forum-Betreiber innerhalb weniger Stunden die Löschung vorzunehmen habe, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.06.2005.

Die Richter am LG Nürnberg-Fürth (Az.: 3 O 9695/05) merkten in der mündlichen Verhandlung an, dass den Betreiber eines Forums grundsätzlich keinerlei Überwachungs- oder Kontrollpflicht treffe (§ 8 Abs.2 S.1 TDG). Auch nenne das Gesetz in § 11 TDG ausdrücklich keine absolute Zeitfrist wie 24 Stunden, sondern spreche explizit nur von "unverzüglich".

Im konkreten Fall sah das Gericht eine Löschung von 2-3 Tage nach Kenntnisnahme noch als unverzüglich an, während es einem Zeitraum von 6 Tagen nach Kenntnisnahme als verspätet einstufte.

Der Beschluss des AG Winsen/Luhe wurde als "einsame Entscheidung" bewertet, die in keiner Weise überzeuge.

Das Verfahren endete im Vergleich.


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