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Das Heise-Urteil & die Internet-Hysterie

Eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburg (Az. 324 O 721/05) gegen den Heise-Verlag, den die Beklagte in ihren eigenen News zusammenfasst, sorgt derzeit für viel Aufsehen.

Ausgangspunkt ist eine mündliche Gerichtsverhandlung vom letzten Freitag gegen eine einstweilige Verfügung, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.09.2005.

Antragstellerin war die in Internet-Kreisen nicht unbekannte Universal Boards GmbH + Co. KG. Im Zusammenhang mit einer kritischen Heise-Meldung über ein Produkt der Antragstellerin wurde im dazugehörigen Heise-Forum durch einen Dritten ein Aufruf gestartet, die Server von Universal Boards durch übermäßigen Abruf lahmzulegen.

Heise löschte zwar auf Aufforderung die Threads, unternahm aber keine weiteren Schritte, um zukünftige Postings dieser Art zu vermeiden. Der Verlag berief sich vielmehr darauf, dass eine Haftung erst ab Kenntnisnahme eintrete.

Die Antragstellerin erwirkte daraufhin die einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg. Gegen diese einstweilige Verfügung legte Heise Widerspruch ein, so dass es nun Ende letzter Woche zur mündlichen Verhandlung kam.

Nach Angaben des Online-Magazins wurde eine Haftung von Heise durch die Hamburger Richter bejaht.

Alle weiteren Umstände, insbesondere wie der vollständige Sachverhalt war und aus welchen Gründen nun die Hamburger Juristen hier eine Haftung bejaht haben, ist bislang unklar. Denn bislang liegen nur mündliche Erklärungen und Stellungnahmen vor. Die schriftlichen Entscheidungsgründe wurden bislang vom Gericht noch nicht verfasst.

Insofern ist das an vielen Stellen im Internet offenbarte hektische Betreiben von Blog-, Gästebücher- oder Foren-Betreibern ihre Kommentar- oder Posting-Funktionen zu ändern, absolut verfrührt. Vielmehr gilt es Ruhe zu bewahren und nicht in Hysterie zu verfalle.

Nach überwiegender Rechtsprechung haftet ein Forum-Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnisnahme. Dann ist er jedoch verpflicht, in angemessenem Umfang dafür Sorge zu tragen, dass die vergangenen Rechtsverletzungen nicht erneut auftreten können. In der Grundlagen-Entscheidung "rolex" des BGH (Urt. v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 304/01) sprechen die Richter von "zumutbaren Kontrollmöglichkeiten", ohne näher zu erläutern, was dies in der Praxis bedeutet.

Die Instanzgerichte haben inzwischen diesen Begriff ansatzweise mit Leben erfüllt. So entschied das LG Hamburg erst kürzlich in zwei Entscheidungen, dass ein Online-Auktionshaus mindestens einen Blacklist-Filter vor der Veröffentlichung schalten müsse, um so Markenverletzung auszuschließen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.05.2005 und v. 14.02.2005.

Vielerorts ist zu lesen, dass § 11 Nr.1 TDG von "positiver Kenntnis" spreche und alleine schon deswegen Heise hätte nicht verurteilt werden dürfen. Dies ist auch in vielen anwaltlichen Stellungnahmen und Äußerungen wiederzufinden.

Juristisch ist dies jedoch nicht zutreffend. Der BGH hat in der o.g. Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass § 11 TDG für Unterlassungsansprüche - ein solcher liegt im Heise-Fall vor - gerade eben nicht gilt. Vielmehr gelten nach § 8 Abs.2 S.2 TDG die allgemeinen Gesetze und somit nicht die Regelungen des TDG. Es ist daher verfehlt, wenn man den Hamburger Richter eine grundlegende Verkennung der TDG-Vorschrift vorwirft. Im Gegenteil, das LG Hamburg hat vielmehr exakt die aktuelle, höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt.

Die juristische Krux ist nun, was mit "allgemeine Gesetze" und "zumutbare Kontroll-Möglichkeiten" in der Praxis gemeint ist. Hätte Heise somit entsprechende Filter-Maßnahmen ergreifen müssen, um seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen? In welchem Umfang hat dies zu erfolgen: Reicht es aus, bloß den Firmennamen, die Webseite und den Produktnamen auf eine Blacklist zu setzen? Oder müssen auch noch weitere Begriffe, evtl. sogar klangähnliche Worte, mit aufgenommen werden?

Es wäre absolut verfrüht aufgrund der jetzigen Sachverhaltslage in blinde Panik auszubrechen. Unabhängig vom konkreten Fall ist es nämlich nicht selten so, dass die Entscheidungsgründe nicht das halten, was vorher großartig behauptet wurde.

Seriöserweise kann es daher nur heißen: Ruhe bewahren, schriftliche Entscheidungsgründe abwarten und dann - falls notwendig - meckern. Das ist richtige Weg, nicht umgekehrt.

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