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LG Bonn: Voraussetzungen für wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfungs-Anspruch

Mit der Einführung des neuen Wettbewerbsrechts Mitte letzten Jahres (vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht") ist ein sog. Gewinnabschöpfungs-Anspruch (§ 10 UWG) mit ins Gesetz gekommen. Verhält sich ein Unternehmer vorsätzlich wettbewerbswidrig, so besteht unter gewissen weiteren Umständen die Möglichkeit, dass dieser Unternehmer verpflichtet wird, den aus der Rechtsverletzung erlangten Gewinn herauszugeben.

Nun hatte das LG Bonn (Urt. v. 12.05.2005 - Az.: 12 O 33/05) als eines der ersten Gerichte in Deutschland über einen solchen Gewinnabschöpfungsanspruch zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte seine Produkte unzutreffenderweise mit dem Testergebnis "sehr gut" beworben, obwohl sie tatsächlich nur mit "befriedigend" bewertet worden waren.

"Ein Erfahrungssatz, daß die unzutreffende Wiedergabe von Testurteilen nur zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt sein kann, ist nicht gegeben. Es ist eine geradezu banale Erkenntnis, daß jeder Mensch Fehler macht - auch Richter und Rechtsanwälte, die immer mal wieder feststellen werden, daß in von ihnen verfaßten Schriftstücken, trotz Korrekturlesens, Fehler verblieben sind -, das heißt, allein der unstreitige Übertragungsfehler rechtfertigt noch nicht den Vorwurf „Vorsatz“ im Sinne von § 10 UWG.

Allerdings ist an den Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens kein allzu hoher Maßstab zu setzen, da vorsätzliches Fehlverhalten in wettbewerbsrechtlich relevanten Sachverhalten alles andere als selten ist und es gewiß nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, sich schützend vor diejenigen zu stellen, die zumindest bedingt vorsätzlich die Verhaltensmaßregeln mißachten."


Auf den konkreten Fall übertragen, erläutert das Gericht:

"Von einem dahingehenden Sachverhalt kann im hier zu entscheidenden Fall freilich keine Rede sein:

Der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten Herr I hat in seiner von Klägerseite beantragen Parteivernehmung eingehend und glaubhaft dargetan, daß ein - zweifelsohne fahrlässiger - Übertragungsfehler vorgelegen hat betreffend die Wiedergabe des Zwischenurteils „Gesundheit und Umwelt“ zur Matratze „P“.

Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ergibt sich schon daraus, daß die gleiche Person bei gleicher Gelegenheit einen zweiten Übertragungsfehler gemacht hat, diesen aber zu Lasten der Beklagten, nämlich betreffend die des weiteren beworbene Matratze „G“ wo das durchaus gewichtigere Zwischenergebnis „Haltbarkeit“ mit „befriedigend“ statt „gut“ wiedergegeben worden ist."

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