Das OLG Köln (Urt. v. 25.11.2005 - Az.:6 U 54/05) hatte darüber zu entscheiden, wann genau ein Vertragsstrafe-Versprechen wirksam wird.
Die Klägerin hatte die Beklagte außergerichtlich abgemahnt und diesem Schreiben auch eine Unterlassungserklärung beigefügt. Diese Erklärung unterzeichnete jedoch die Beklagte nicht, sondern fertigte eine eigenständige Fassung an und leitete sie der Klägerin zu. Die Klägerin bestätigte daraufhin wenig später den Eingang.
Die Kölner Richter hatten nun zu entscheiden, wann die Unterlassungserklärung, in der auch eine übliche strafbewehrte Klausel enthalten war, wirksam geworden war: Zum Zeitpunkt. wo die Erklärung der Beklagten bei der Klägerin eingegangen war? Oder erst, als die klägerische Bestätigung bei der Beklagten eingegangen war?
"Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein durch eine Vertragsstrafe gesicherter Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist.
Das ist abweichend von der Auffassung der Kammer allerdings erst mit Zugang der Eingangsbestätigung der Klägerin (...) bei der Beklagten geschehen.
Der Unterlassungsvertrag ist nicht schon (...) mit Zugang der Unterlassungserklärung der Beklagten vom selben Tage bei der Klägerin zustande gekommen. Die Unterlassungserklärung müsste dazu die Annahme eines vorangegangenen Angebotes der Klägerin darstellen.
Das käme in Frage, wenn die Klägerin ihrer Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt hätte, der inhaltlich mit der späteren Unterlassungserklärung übereinstimmte. Das kann jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Die als Anlage K 15 vorgelegte Abmahnung der Klägerin (...) erwähnt zwar (...) eine "beigefügte Verpflichtungserklärung", diese ist jedoch nicht mit vorgelegt worden."
Und weiter:
"Die Unterlassungserklärung der Beklagten kann vertragsrechtlich daher nicht als Annahme, sondern nur als Angebot zum Vertragsschluss angesehen werden. Das Landgericht hat angenommen, der Vertrag sei am Tage des Zugangs der Unterlassungserklärung bei der Klägerin (...) zustande gekommen.
Dem kann nicht gefolgt werden. (...)
(...) Der BGH hat in der Entscheidung GRUR 02, 824 ff. - "Teilunterwerfung" seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Übersendung einer Unterlassungserklärung nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung beinhaltet, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat (...). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, könnte ohne Kenntnis des Wortlauts der mit der Abmahnung geforderten Unterlassungserklärung nicht festgestellt werden.
Die Klägerin hat aber durch ihre Eingangsbestätigung (...) das Vertragsangebot angenommen. Das belegt schon die Formulierung "wir bestätigen hiermit den Eingang der von Ihnen unterzeichneten Verpflichtungserklärung...".
Denn die Klägerin hat anschließend nicht etwa die Erklärung als inhaltlich unzureichend beanstandet, sondern "auf der Basis der darin eingegangenen Verpflichtung" Ansprüche auf Auskunft und Kostenübernahme geltend gemacht. Zudem liegt in dieser Geltendmachung der sich aus der Verpflichtungserklärung ergebenden Ansprüche eine eindeutige konkludente Annahmeerklärung, weil die Ansprüche ohne ein Zustandekommen des Vertrages und damit ohne eine Annahme der Unterlassungserklärung durch die Klägerin nicht bestünden."