Eine Vertragsstrafe wird nur dann fällig, wenn der Gläubiger die Unterlassungserklärung zuvor angenommen hat <link http: www.online-und-recht.de urteile glaeubiger-muss-annahme-der-unterlassungserklaerung-im-zweifel-nachweisen-3-o-8-10-landgericht-goettingen-20101015.html _blank external-link-new-window>(LG Göttingen, Urt. v. 15.10.2010 - Az.: 3 O 8/10).
Der Beklagte war von dem Kläger wegen einer Wettbewerbsverletzung abgemahnt worden. Die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnete der Beklagte nicht, sondern fertigte eine eigene an, die er zurückschickte.
Unklar ist, ob der Kläger diese neue Unterlassungserklärung annahm oder nicht.
Wenig später machte der Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, da der Beklagte angeblich gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe.
Die Göttinger Richter wiesen den Anspruch ab.
Eine Vertragsstrafe setze eine zuvor angenommene Unterlassungserklärung voraus. Hier behaupte der Kläger zwar, dass er die Annahme per Fax erklärt habe. Das Fax-Sendeprotokoll weise jedoch keine ordnungsgemäße Faxnummer auf. Der Beklagte hingegen könne softwaretechnisch nachweisen, dass bei ihm zu der fraglichen Zeit kein Fax eingegangen sei.
Daher habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Unterlassungsvertrag auch tatsächlich zustande gekommen war.