Der BGH (Beschl. v. 16.03.2006 - Az.: I ZB 48/05) hat entschieden, dass der Regelstreitwert bei Markenverletzungen bei 50.000,- EUR liegt:
"Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € entspricht billigem Ermessen (...).
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 €.
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestsetzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an."