Der BGH (Urt. v. 18.05.2006 - Az. I ZR 32/03) hatte über den Zeitpunkt zu entscheiden, wann eine Vertragsstrafe im Rahmen einer Unterlassung wirksam wird.
Im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung? Oder erst dann, wenn der Gläubiger diese Erklärung annimmt?
Im vorliegenden Fall war dies deswegen relevant, weil zwischen diesen Zeitpunkten die Beklagte noch eine Handlung begangen hatte, zu deren Unterlassung sie sich zuvor eigentlich verpflichtet hatte.
Die Klägerin war der Ansicht, damit sei die Vertragsstrafe fällig geworden, da maßgeblicher Zeitpunkt die Abgabe der Unterlassungserklärung sei und nicht, wann sie, die Klägerin, die Annahme der Erklärung abgegeben habe.
Dem ist der BGH nicht gefolgt. Zwar verpflichte sich der Schuldner zur sofortigen Unterlassung. Ein Vertrag komme jedoch erst dann zustande und somit werde die Vertragsstrafe auch erst dann fällig, wenn der Gläubiger die Erklärung angenommen habe:
"Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen lässt (...).
Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (...).
Dass die Parteien im Streitfall davon abweichend die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebots durch die Beklagte gewollt haben, ist weder dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung noch der vorangegangenen Korrespondenz zu entnehmen."
Mit anderen Worten: Es ist aus Gläubigersicht stets extrem wichtig, dem Schuldner gegenüber die Annahme der Unterlassungserklärung zu dokumentieren, um im Falle der Verletzung die Vertragsstrafe einklagen zu können.