Der BGH (Beschl. v. 21.12.2006 - Az.: I ZB 17/06: PDF) hat die lang umstrittene Frage entschieden, wer den Zugang eines Abmahnschreibens beweisen muss.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde überwiegend die Meinung vetreten, dass der Abmahner nur das Absenden nachweisen muss, nicht aber auch den Zugang. Lediglich eine Mindermeinung war die Ansicht, er müsse auch den Zugang beweisen.
Die höchsten deutschen Zivilrichter sind der ersten Ansicht gefolgt und haben somit festgestellt, dass den Abmahner keine Nachweispflicht für den Zugang des Schreibens trifft:
"Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO.
Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist."