Das OLG Hamburg <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 25.04.2012 - Az.: 3 W 2/12) hatte über den Zugang einer Abmahnung zu entscheiden.
Die Klägerin mahnte die Beklagte außergerichtlich ab. Die per Einschreiben versandte Abmahnung erreichte jedoch die Beklagte nicht. Als die Klägerin dann Klage einreichte, erkannte die Beklagte sofort an und beantragte, der Klägerseite die Kosten aufzuerlegen.
Zu Recht wie die Hamburger Richter beschlossen.
Die Beklagte habe ausreichend darlegen können, dass die versandte Abmahnung sie nie erreicht habe. Es liege auch kein Fall der sogenannten Zugangsfiktion vor, denn auch der Abholzettel habe die Beklagte nicht erreicht.
Grundsätzlich trage zwar der Abgemahnte die Beweislast für die Nichtzustellung. Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner habe ausnahmsweise darlegen können, dass ihn weder die Post noch irgendeine Benachrichtigung erreicht habe. Zur Glaubhaftmachung habe der Abgemahnte eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der eigenen Mitarbeiterin, die für den Posteingang zuständig war, vorgelegt.