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BGH: Urheberrechtlicher Schutz von Datenbankwerken

Der BGH (Urt. v. 24.05.2007 - Az.: I ZR 130/04) hat über den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken entschieden:

"a) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.

b) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.

Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand."


Mit anderen Worten: Das Urheberrecht (§ 4 UrhG) und das Leistungsschutzrecht (§§ 87a ff. UrhG) besteht jeweils getrennt voneinander.

Das Leistungsschutzrecht kann auch dann entstehen, wenn die in der Datenbank enthaltenen Informationen keine individuelle Schöpfungshöhe erreichen, aber die Auswahl oder Anordnung ds Inhalts einen individuellen Charakter hat.

Schon mehrfach hat die Rechtsprechung so entschieden. Das OLG Köln stufte die Übernahme des elektronischen Zolltarifs (= Kanzlei-Infos v. 03.04.2006) und die Übernahme von Flugwetterinformationen (= Kanzlei-Infos v. 09.05.2007). So ist nach Meinung des BGH auch die Übernahme von Musik-Charts verboten, vgl. die Kanzlei-Infos v. Kanzlei-Infos v. 14.08.2005.

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