Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen reiche es laut des LG Hamburg nicht aus, wenn zum Nachweis des behaupteten illegalen Einstellens von Musikdateien das Protokoll der Staatsanwaltschaft (StA) vorgelegt wird, in welchem dem Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt seine IP-Adresse zugeordnet ist (LG Hamburg, Urt. v. 14.3.2008 - Az. 308 O 76/07).
Gleichfalls ungeeignet als Beweismittel seien Protokolle, die beauftragte Online-Fahnder angefertigten haben.
Im entschiedenen Fall klagte ein Musiklabel, das die Rechte für die Songs "Durch die Nacht" und "Symphonie" der Gruppe "Silbermond" besitzt. Zum Nachweis der unberechtigten Uploads legte das Label Protokolle der Staatsanwaltschaft als auch des von ihnen beauftragten Unternehmens vor. Aus diesen sollte hervorgehen, dass die IP-Kennung im fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet gewesen sein soll.
Beide Beweismittel akzeptierte das Gericht nicht und wies die Klage des Musiklabels ab. Eine Begründung für die Untauglichkeit der Protokolle als Beweismittel enthält das Urteil allerdings nicht.