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OLG Jena: Google-Bildersuche urheberrechtswidrig, aber u.U. dennoch erlaubt

Das OLG Jena (Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07) hat entschieden, dass die Bildersuche von Google urheberrechtswidrig ist. Die Vorinstanz hatte das Handeln noch als rechtlich problematisch eingestuft (LG Erfurt, Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05).

Das Gericht stellt mit deuttlichen Worten fest, dass durch das bloße Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite der Homepage-Betreiber Google keine Einwilligung erteilt, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.

Die Einwilligung ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt". ".htaccess") in der Hand hat, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen. Internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols sind für die rechtliche Beurteilung unverbindlich.

"Der Beklagten ist es auch verwehrt, sich insoweit auf internationale Standards z.B. des World Wide Web Konsortiums W3C oder des Robots Exclusion Standard Protocols zu berufen.

Zwar mag es sein, dass insoweit bestimmte Standards festgelegt sind. Diese können aber weder für Deutschland geltende urheberrechtliche Grundsätze ersetzen noch Einfluss auf die Auslegung von Willenerklärungen haben.

Denn auch hier setzt die Beklagte in unzulässiger Weise voraus, dass die Standards oder die von ihr geschaffenen technischen Möglichkeiten von jedermann gekannt und verwendet werden. Der Inhalt einer Willenserklärung, gerade in Bezug auf die Einräumung von Nutzungsrechten, kann aber nicht danach bestimmt werden, was bestimmte (ggf. marktbeherrschende) Verwerter an Erklärungsinhalt oder entgegenstehendem Erklärungsinhalt erwarten. Vielmehr müssen insoweit allgemeine Grundsätze Gültigkeit behalten, die im Zweifelsfalle nahe legen, dass ein Urheber Nutzungen durch Dritte nicht ungefragt hinnehmen will."


Dennoch hatte die Klägerin, die sich ihren Urheberrechten verletzt sah, mit ihrem Begehren vor Gericht kein Erfolg.

Denn zwar handle Google urheberrechtswidrig, aber die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben ausnahmsweise nicht auf den ihr eigentlichen zustehenden Unterlassungsanspruch berufen:

"Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin eine „Suchmaschinenoptimierung“ in der Gestalt vorgenommen hat, dass den Suchmaschinen der Zugriff auf ihre Seite erleichtert wird, die „Crawler“ der Suchmaschine sozusagen „angelockt“ werden.

Dass die Klägerin eine solche „Suchmaschinenoptimierung“ durch die Aufnahme zahlreicher META-Elemente, die sie ständig aktualisiert und ändert, vorgenommen hat, ist von der Beklagten bereits erstinstanzlich detailliert vorgetragen worden.

Sie hat beschrieben, welche Wortlisten die Klägerin im Quellcode in der Befehlszeile zu „Meta Name = Keywords Content“ eingefügt hat, damit die Seite der Klägerin bevorzugt als Suchtreffer angezeigt wird.

Die Klägerin hat diesem detaillierten Vortrag der Beklagten zu den von ihr vorgenommenen Maßnahmen in Bezug auf die Programmierung ihrer Internetseite nicht widersprochen. Auch die Bildersuche der Beklagten arbeitet, das ist unstreitig, textgestützt, was bedeutet, dass die Aufnahme von „anlockenden“ META-Elementen auch die Bildersuche beeinflusst."

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