Das OLG Köln hat in einer weiteren aktuellen Entscheidung (Urt. v. 08.02.2008 - Az: 6 U 149/07) die Mitstörerhaftung des Merchants für seine Affiliates bejaht.
Ein Affiliate hatte eine Markenverletzung begangen, daraufhin wurde der Merchant abgemahnt.
Zu Recht wie die Kölner Richter entschieden. Die Mithaftung nach § 8 Abs.2 UWG sei eine Erfolgshaftung, aus der es keine Enthaftungsmöglichkeit für den Merchant gebe.
Grundsätzlich unerheblich ist nach Meinung der Juristen auch die Anzahl der am Partnerprogramm teilnehmenden Affiliates. Das Argument, eine regelmmäßige Überprüfung von über 280.000 Geschäftspartner Geschäftsparner sei nicht möglich und zumutbar und müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodell führen, greife nicht. Denn wer derartig viele Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftrage und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiere, müsse auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen.
Das OLG Köln setzt damit seine bisherige Linie konsequent fort. Bereits im Jahre 2006 hatte das Gericht (Urt. v. 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05) die Mitstörerhaftung des Merchants bejaht. Die damalige Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern liegt als Revision beim BGH.
Siehe zu diesem Problembereich auch unseren Podcast "Haftung des Merchant für seine Affiliates" und den Aufsatz von RA Dr. Bahr