Der BGH (Beschl. v. 29.04.2008 - Az.: 4 StR 148/08) hat entschieden, dass das Überlassen eines eBay-Kontos an Dritte zum Abverkauf von gestohlener Ware Hehlerei sein kann.
Der Angeklagte hatte seinen eBay-Account seinem Bruder überlassen, über den dieser gestohlene Ware verkaufte. Die jeweiligen Käufer zahlten den Kaufpreis auf ein Girokonto des Angeklagten ein, der den entsprechenden Betrag dann von seinem Konto abhob und das Geld bar an sein Bruder aushändigte.
Die höchsten deutschen Strafrichter entschieden, dass ein solches Verhalten als Beihilfe zur Hehlerei bzw. zum Diebstahl zu werten sei.
"Denn nach den Feststellungen stellte der Angeklagte seinem Bruder eine seinen eBay-Account bereits spätestens Anfang 2005 in dem Wissen zur Verfügung, das sein Bruder unter seinem (...) Namen (...) die entwendeten Waren veräußern würde.
Hat er damit seinem Bruder aber schon im Voraus die Hilfestellung beim Absatz der entwendeten Gegenstände zugesagt, liegt darin zugleich eine Beihilfe zu denen von seinem Bruder begangenen Diebstählen (...) bzw. zu der Hehlerei (...)."