Das OLG Köln (Urt. v. 14.11.2008 - Az.: 6 U 57/08) hat entschieden, dass nur eine wesentliche Übernahme einer Datenbank urheberrechtswidrig ist.
Es ging dabei um ein Online-Bewertungssystem für Zahnarztleistungen.
Die Beklagte hatte ca. 1/10 der Bewertungsdaten übernommen. Dies sah die Klägerin als Verletzung ihres Datenbankrechts an.
Diese Meinung teilten jedoch nicht die Kölner Richter.
Die Übernahme von 1/10 der Bewertungen sei nicht ausreichend, um von einer Wesentlichkeit zu sprechen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Datenbankhersteller in seinen Investitionen schwerwiegend beeinträchtigt wäre.
Auch eine Verletzung wegen "wiederholter und systematischer Auswertungen unwesentlicher Teile einer Datenbank" komme nicht in Betracht.
"Nach der Rechtsprechung des EuGH (...) setzt ein Verstoß (...) voraus, dass die entnommenen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten.
Die Bestimmung hat (...) nur das Ziel, eine Umgehung des Verbotes aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (...) zu verhindern. Eine Umgehung kommt aber nur in Frage, wenn auch die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist.
Konsequenterweise hat der EuGH (...) ausgeführt (..):
"Somit sind mit ‚Handlungen …, die einer normalen Nutzung … (einer) Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen’, unzulässige Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen und/oder der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung von Weiterverwendungshandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank zur Verfügung zu stellen, und die dadurch die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen."