Das AG Hamburg (Urt. v. 24.02.2009 - Az.: 918 C 463/08) hat entschieden, dass der Kläger, der aufgrund eines Online-Betruges einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises eines eBay-Geschäftes geltend macht, diesen in Form eines Arrestes durchsetzen kann.
Der Kläger bestellte und bezahlte beim Kläger über das Online-Auktionshaus eBay. Nachdem er das Geld vorab überwiesen hatte, rührte sich der Beklagte nicht mehr. Der Käufer wurde stutzig und las sich die ursprünglich nur positiven Bewertungen noch einmal durch. Und siehe da, plötzlich überwiegten die negativen Einschätzungen von Kunden, die den Vorwurf des Betruges erhoben.
Der Kläger setzte daraufhin seinen Rückzahlungsanspruch bei der Bank des Beklagten in Form eines Arrestes durch.
Hiergegen wandte sich der Beklagte. Er behauptete, dass er gar nicht der Vertragspartner geworden sei. Vielmehr sei er selbst Opfer eines Betrügers geworden, dem er gegen Zahlung einer geringen Summe seine Kontodaten und eine beglaubigte Kopie seines Personalausweises gegeben habe. Diese Person habe unter seinem Namen daraufhin die Geschäfte getätigt.
Die Richter gaben dem Kläger Recht und stuften die Geschichte des Beklagten als unterhaltsame, aber unzutreffende Märchengeschichte ein.
Aber selbst wenn die Ausführungen des Beklagten stimmen würden, so das Gericht, sei dies ohnehin unerheblich. Denn durch das Überlassen des Personalausweises, der Kontodaten und der E-Mail-Adresse an den Dritten habe er einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt, den er nun gegen sich gelten lassen müsse.