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LG Hamburg: Rechtswidrige Äußerungen auf Anwalts-Homepage

Das LG Hamburg (Urt. v. 13.02.2009 - Az.: 324 O 601/08) hat entschieden, dass ein Anwalt, der unwahre Tatsachenbehauptungen auf seiner Homepage äußert, die geeignet sind, das öffentliche Ansehen des Betroffenen negativ zu beeinflussen, sich rechtswidrig verhält.

Die Klägerin war eine Berufsgenossenschaft. Der Beklagte war Anwalt und hatte in der Vergangenheit mehrfach im Auftrag von Mandanten gegen die Klägerin Verfahren geführt.

Auf seiner Homepage und in Werbe-Rundschreiben erklärte der Anwalt zu einer bei der Klägerin durchgeführten Durchsuchung der Geschäftsräume:

"Das für uns Bedeutsamste ist nun, dass mir auch erste Hinweise vorliegen, dass von der (Klägerin) in unseren gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen anscheinend gefälscht waren. Statistiken und Erhebungen, die präsentiert wurden, sollen teilweise reine Erfindungen gewesen sein."

Dies sahen die Hamburger Richter als unzulässige Tatsachenbehauptung an. Der beklagte Anwalt werfe der Klägerin vor, bewusst gefälschte Unterlagen in Gerichtsverfahren verwendet und so einen Prozessbetrug begangen zu haben.

Diesen Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht, so dass die Äußerung unwahr sei.

Auch auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung bei noch ungeklärten Sachverhalten könne sich der Anwalt nicht berufen, denn es fehle an einer grundlegend sorgfältigen Recherche. Insbesondere hätte eine Stellungnahme des Betroffenen, also der Klägerin, eingeholt werden müssen. Hieran fehle es aber.

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