Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 5 U 180/07) seine bisherige Rechtsprechung relativiert und entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Forums weder als Täter noch als Mitstörer für rechtswidrige Bilder-Uploads eines Dritten haftet.
Gestritten hatte der Betreiber des Internet-Forums Bundesligaforen.de auf Beklagtenseite und der Fotograf der Webseite Marions-Kochbuch.de.
Ein Forum-Nutzer blendete neben seinem Posting ein Foto ein, welches der Kläger hergestellt hatte. Daraufhin ließ er den Beklagten abmahnen, der die strafbewehrte Unterlassungserklärung zwar nicht abgab, das Foto jedoch von der Webseite entfernte.
Dies ließ sich der Kläger nicht gefallen, zog vor das LG Hamburg und gewann in der 1.Instanz (LG Hamburg, Urt. v. 14.09.2007 - Az.: 308 O 119/07).
Nun hob das OLG Hamburg diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Eine Verantwortlichkeit als Täter scheide bereits deswegen aus, weil der Beklagte nicht selbst, sondern jemand Drittes das Foto übernommen hatte.
Auch eine Haftung als Mitstörer komme aber nicht in Betracht, so die Richter. Der Betreiber eines Meinungsforums sei nicht zur vorsorglichen Prüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Diese würde die Überwachungpflichten des Forenbetreibers überspannen und die Presse- und Meinungsfreiheit, unter deren Schutz die Internetforen stünden, verletzen.
Eine Mitstörerhaftung sei auch deswegen zu verneinen, weil der Beklagte zum einen aufgrund des fehlenden Themenbezugs mit einer solchen Rechtsverletzung nicht zu rechnen brauchte und es sich hier um die erste Rechtsverletzung handle. Zum anderen habe er alle Anstrengungen unternommen habe, zukünftige Schädigungen zu vermeiden. Er habe innerhalb weniger Stunden das Foto von der Internetseite entfernt und darüber hinaus einen Filter installiert.
Siehe dazu auch die parallel ergangene Entscheidung in Sachen Webkoch.de gegen Marions Kochbuch: OLG Hamburg, Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 5 U 167/07.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Zum wiederholten Male weist das OLG damit die sehr extensive Auslegung des LG Hamburgs in ihre Grenzen. So erfreulich die Entscheidung auch ist, Entwarnung kann noch lange nicht gegeben werden.
Die OLG-Richter grenzen den vorliegenden Sachverhalt vom "Chefkoch.de"-Urteil (OLG Hamburg, Urt. v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 165/06) ab, wo de Juristen eine Mitstörerhaftung bejaht hatten, deswegen ab, weil der Foren-Betreiber hier privat gehandelt hat. Als ebenso ausschlagend werten sie den Umstand, dass die Rechtsverletzung das erste Mal eingetreten war.
Bedeutet im Klartext nichts anderes als: Taucht das oder ein anderes Foto von Marions-Kochbuch.de im Forum erneut auf, dürften die Richter anderer Ansicht sein und dann eine Mithaftung bejahen.
Überzeugend ist diese gesamte Argumentation nicht. Denn egal ob der Betreiber des Portals privat oder beruflich unterwegs ist, die entscheidende Frage ist: Wie soll er zukünftige Rechtsverletzungen sicher ausschließen?
Da ein (bezahlbares) Blacklisten von Bildern technisches derzeitig nicht existiert, wird hier Unmögliches verlangt.