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LG Düsseldorf: Keine Mitstörerhaftung eines Online-Buchhändlers für rechtswidrige Titel

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 18.03.2009 - Az.: 12 O 5/09) hat entschieden, dass ein Buchhändler nicht für die rechtswidrigen Inhalte der von ihm verkauften Bücher als Mitstörer haftet.

Die Klägerin beanstandete die unerlaubte Verbreitung eines ihrer Fotos in einem Buch. Dem herausgebenden Verlag wurde gerichtlich untersagt, dass Foto weiterhin zu veröffentlichen.

Der Beklagte entdeckte nun den Beklagten, einen Online-Buchhändler, über den der Kauf des verbotenen Buches noch möglich war. Sie nahm ihn daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter entschieden.

Der Beklagte hafte nicht als Mitstörer. Eine solche Haftung setzte voraus, dass der Störer eine Prüfungspflichten verletzt habe.

Der Umfang der Prüfungspflichten bestimme sich danach, inwieweit eine Kontrolle dem in Anspruch Genommenen zuzumuten sei.

Hier entschieden die Juristen, dass die die tägliche Arbeit eines Buchhändlers, Teil des Pressewesens sei. Seine Tätigkeit dürfe daher nicht nicht über Gebühr erschwert und der Schutz der Pressefreiheit müsse eingehalten werden. Wenn der Verbreiter von Presseerzeugnissen Kenntnis von behaupteten Rechtsverletzungen erlange, habe er hinreichende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um diese künftig zu verhindern.

Da der Beklagte einen Filter installiert habe, der zuverlässig die ISBN und den Titel des Werkes ausfiltere, habe er eine wirkungsvolle Maßnahme ergriffen, um sicherzustellen, dass das Buch nicht mehr ins Sortiment aufgenommen werde.

Ähnlich entschied vor kurzem das LG Berlin (Urt. v. 14.11.2008 - Az.: 15 O 120/08), dass ein Buchhändler für urheberrechtswidrige Bücher, die er vertreibt, nicht haftet.

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