Das BPatG (Beschl. v. 03.03.2009 - Az.: 33 W (pat) 72/07) hat entschieden, dass die Wortfolge "Da blüh ich auf" nicht als Marke für den Bereich Pflanzen und Gartenbau eintragungsfähig fähig ist, weil ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Mit dem Ausspruch würde der Durchschnittsverbraucher assoziieren, dass sowohl die Pflanzen besser blühen würden als auch der Kunde beim Einkauf im Gartencenter "aufblühen" würde.
Es handle sich um eine geläufige Redewendung, die von der Allgemeinheit in vielen Fällen benutzt werde, um eine positive Stimmung auszudrücken. Der Aussage fehle daher jede Unterscheidungskraft.