Ein Online-Coaching, das schwerpunktmäßig in Live-Calls stattfindet, stellt keinen Fernunterrricht iSd. FernUSG dar, da es sich um eine synchrone Veranstaltung gleich einem Präsenztermin handelt (LG Koblenz, Urt. v. 13.08.2025 – Az.: 16 O 447/24).
Der Kläger hatte bei der Beklagten ein “Mentoring-Programm” für rund 6.000,- EUR gebucht. Dieses bestand aus Videokursen, regelmäßigen Live-Videokonferenzen ("Live-Calls") und WhatsApp-Support. Die Videos umfassten etwa 90 Stunden, während die Live-Calls jährlich mehr als 150 Stunden dauerten. Eine Teilnahme war freiwillig, es gab keine Prüfungen oder Zertifikate.
Der Kläger forderte später die Rückzahlung des Betrags, da das Programm nicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen war.
Das LG Koblenz wies die Klage ab.
Es handle sich bei dem Mentoring-Programm nicht um Fernunterricht im Sinne des FernUSG handelt. Damit sei auch keine staatliche Zulassung notwendig.
Eine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem liege nur dann vor, wenn kein direkter Kontakt möglich sei. Da hier jedoch regelmäßig interaktive Live-Calls stattgefunden hatten, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Die Live-Calls ermöglichten eine Kommunikation, die der Kommunikation bei Präsenzveranstaltungen ähnlich sei.
Auch eine Überwachung des Lernerfolgs habe nicht stattgefunden, da der Support nur als Hilfe gedient habe.
Zudem habe die synchrone Kommunikation (Live-Calls) mit 150 Stunden deutlich gegenüber den 90 Stunden Videomaterial überwogen.
“Bei einer Videokonferenz oder anderen synchronen Kommunikation ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, sodass eine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten. (…)”