Die automatische Meldung von Positivdaten an die SCHUFA bei einem neuen Handyvertrag ist durch die berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) gedeckt, es liegt keine Datenschutzverletzung vor. Das LG Gießen bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (LG Gießen, Urt. v. 31.05.2024 - Az.: 9 O 530/23).
Der Kläger ging bei der Beklagten, einem Telekommunikations-Unternehmen, einen neuen Mobilfunkvertrag ein. Da Positivdaten ohne seine Einwilligung an die SCHUFA gemeldet wurde, machte er einen DSGVO-Schadensersatz von mindestens 5.000,- EUR geltend.
Zu Unrecht, wie das LG Gießen nun entschied. Das Gericht hatte erst vor kurzem einen ähnlichen Fall ebenfalls abgewiesen, vgl. unsere Kanzlei-News v. 22.05.2024.
1. Keine Datenschutz-Verletzung, da durch berechtigte Interessen gedeckt:
Das LG Gießen stufte die automatisierte Übermittlung an die SCHUFA nicht als Datenschutzverletzung ein. Das Handeln sei durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erlaubt:
"Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die von der Beklagten vorgetragenen berechtigten Interessen, namentlich die Betrugsprävention, Überschuldungsprävention, Präzision der Ausfallrisikoprognosen, Validierung der bei der S.-Holding AG vorhandenen Daten, das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen (dafür Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art 6 DS-GVO Rn. 159 ff.; dagegen LG München I, Urteil vom 25.4.2023 – 33 O 5976/22, GRUR-RS 2023, 10317, Rn 94 ff.).
Die Kammer schließt sich der Ansicht an, die den Interessen der Beklagten vorliegend den Vorrang gibt. Dafür spricht insbesondere, dass die vom Landgericht München I aufgeführten milderen Maßnahmen, dem hochautomatisierten Massegeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden und in Folge dessen vielleicht ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Interessen der Beklagten sind."
2. Kein Schaden erkennbar:
Darüber hinaus wies das Gericht zusätzlich darauf hin, dass auch gar kein Schaden vorliege.
Denn der Kläger habe bereits vor den aktuellen Ereignissen zahlreiche Negativ-Einträge gehabt, die zu einer Herabstufung seiner Bonität geführt hätten:
"Im Übrigen mangelt es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. (…)
Die Behauptung, beim Kläger habe sich nach Erhalt der 5 Seiten langen Auskunft der SCHUFA-Holding AG mit 14 Einträgen, davon Eintragungen über Zahlungsstörungen, ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die Bonität, auf Grund der Positivmitteilung der Beklagten und nicht etwa auf Grund der anderen - auch negativen - Eintragungen eingestellt, ist nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat in der Vergangenheit andere Verbindlichkeiten nicht bedient. Aus diesen Grund ist seine Bonität schlecht.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Meldung der Beklagten im konkreten Fall geeignet gewesen wäre, die Bonität des Klägers zu verschlechtern. Zumal er erklärtermaßen seinen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf den Vertrag mit der Beklagten stets nachgekommen ist."