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Kategorie: Onlinerecht

LG München: o2 darf Kunden nicht ungefragt kostenpflichtige Extra-Datenpakte nachbuchen

Der Telekommunikations-Anbieter o2 darf seinen Kunden nicht ungefragt kostenpflichtig Extra-Datenpakete nachbuchen, wenn diese ihr Traffic-Volumen erreicht haben <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 11.02.2016 - Az.: 12 O 13022/15).

Inhaltlich ging es bei der Auseinandersetzung um nachfolgende AGB-Klausel von o2:

"Bestandteil des jeweiligen Tähfs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens, wird dieses automatisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. Pro angefangene 100 MB Datenvolumen-Erweiterung fallen weitere Kosten von € 2 an. Wird das maximale zusätzliche Datenautomatik-Volumen von 3 x 100 MB in drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen überschritten, erfolgt automatisch unmittelbar nach Verbrauch des letzten 100 MB Datenvolumens eine Erweiterung des im Tarif enthaltenen monatlichen Datenvolumens um das jeweils angegebene Upgrade-Volumen (500 MB in den Tarifen 02 Biue Basic, 02 Biue Select, 02 All-in S, M (jeweils auch Flex- bzw. Professional) sowie 1 GB in den Tarifen 02 All-in L, XL, Premium (jeweils auch Flex- bzw. Professional) für die weitere Vertragslaufzeit (Upgrade).

Durch das Upgrade erhöht sich die monatliche Grundgebühr des gewählten Tarifs um € 5. Der Kunde kann dem Upgrade widersprechen oder jederzeit die Rückstufung zum ursprünglichen im Tarif enthaltenen Datenvolumen zum nächsten Abrechnungsmonat verlangen (Downgrade). Der Kunde wird per SMS über jede Datenvolumen-Erweiterung und jedes Upgrade sowie die Möglichkeit, dem Upgrade zu widersprechen, informiert."

Mittels dieser Bestimmung war es dem Unternehmen möglich, seinen Kunden entgeltpflichtige Zusatzpakete in Rechnung zu stellen, wenn diese das entsprechende Datenvolumen erreicht hatten.

Das LG München stufte dies als unzulässig ein.

Die Regelung sei nicht hinreichend transparent und verstoße zudem gegen geltendes Recht. Kostenpflichtige Zusatzleistungen könnten nur dann vereinbart werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden seien <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312a.html _blank external-link-new-window>(§ 312 a Abs. 3 S. 1 BGB). Bei einem Online-Geschäft dürfte eine solche Regelung nicht voreingestellt sein <link https: www.gesetze-im-internet.de bgb __312a.html _blank external-link-new-window>(§ 312 a Abs. 3 S. 2 BGB).

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