Dem Bemühen der öffentlichen Verwaltungen, ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit durch eine „zeitgemäße“ Sprache zu verbessern, werden durch den Gesetzgeber in manchen Bereichen Grenzen gesetzt.
Dies musste die Stadt Castrop-Rauxel nun in einem Baugenehmigungsverfahren zur Kenntnis nehmen. Die Stadt stellte die Entscheidung über eine Bauvoranfrage der Antragstellerin für einen Lebensmitteldiscountmarkt zurück, weil sie die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hatte und zu befürchten stand, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen stellte in ihrem Beschluss vom 9. Oktober 2012 fest, dass die Voraussetzungen für eine solche Zurückstellung der Bauvoranfrage nicht erfüllt waren, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde. Es dürfte ihm nämlich an der in diesen Fällen gesetzlich vorgeschriebenen „ortsüblichen Bekanntmachung“ fehlen, weil das Amtsblatt der Stadt nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.
In welcher Art und Weise der Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen ist, richtet sich in Nordrhein - Westfalen nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung). Entsprechend dieser Verordnung hat der Rat der Stadt beschlossen, dass öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Castrop-Rauxel vollzogen werden. Nach der Bekanntmachungsverordnung muss das Amtsblatt im Titel oder im Untertitel die Bezeichnung „Amtsblatt“ führen und den Geltungsbereich bezeichnen.
Titel und Untertitel des Blattes lauten aber lediglich: „Aus dem Rathaus... Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Castrop-Rauxel“. Nach Auffassung der Kammer genügen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts Hinweise auf die Eigenschaft als „Amtsblatt“ im Impressum oder auf der Internetseite sowie die Verwendung sinngemäß gleich lautender Begriffe nicht, um den strengen Formerfordernissen der Bekanntmachungsverordnung zu genügen.
Unabhängig davon stellte die Kammer weitere formale Fehler der Bekanntmachung des konkret hier im Streit stehenden Aufstellungsbeschlusses fest.
Der Planaufstellungsbeschluss könne daher mangels seiner ordnungsgemäßen Bekanntmachung die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage nicht rechtfertigen.
Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen Beschwerde eingelegt werden. Er wird in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Aktenzeichen: 9 L 954/12
Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 11.10.2012