Die Bewerbung einer Garantie im Rahmen eines eBay-Verkaufs muss so transparent sein, dass der Käufer die notwendigen Informationen schnell und ohne weitere Schwierigkeiten erreichen kann. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn rudimentäre Garantiebedingungen nur in den AGB erwähnt werden und zudem auf eine Drittseite verwiesen wird (OLG Nürnberg, Urt. v. 10.12.2019 - Az.: 3 U 1021/19).
Die Beklagte bot auf eBay ein Ladegerät mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an. Auf der Angebotsseite selbst befanden sich keine weiteren Informationen zu den Bedingungen dieser Garantie. In ihren AGB verwies die Beklagte auf die Garantiebedingungen des Herstellers des Ladegeräts, hatte diese URL jedoch nicht verlinkt.
Die Vorinstanz, das LG Weiden (Urt. v. 04.03.2019 - Az.: 1 HKO 18/18) stufte dies als wettbewerbswidrig ein, vgl. unsere Kanzlei-News v. 01.07.2019.
Dieser Meinung schloss sich das OLG Nürnberg nun in der Berufungsinstanz an.
Zunächst stellt es klar, dass ein Verweis auf die AGB bzw. eine Platzierung in den AGB nicht ausreichend sei:
"Um den Verbraucher effektiv vor einer Fehldeutung der Garantieerklärung im Sinne eines Ausschlusses oder einer Modifikation seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu schützen, darf der Hinweis auf deren Bestand daher nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern muss unmittelbar mit dem Verweis auf die Garantie erfolgen. (...)
(...) ist zu beachten, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilten Informationen zu den Garantiebedingungen nicht mediengerecht erfolgten. Denn der Verbraucher erwartet nicht, dass er, um die Garantiebedingungen zur Kenntnis nehmen zu können, ohne entsprechenden Hinweis im Angebot in den – am Ende der mehrere Seiten umfassenden Angebote befindlichen – „Rechtlichen Informationen des Verkäufers“ suchen muss, wo zwar die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verlinkt waren, die AGB jedoch lediglich den allgemeinen Hinweis enthielten, dass im Einzelfall eine Garantie eingeräumt worden sein könne und insoweit die Garantiebedingungen gelten würden. "
Insbesondere die bloße Nennung der URL der Webseite mit den näheren Informationen zur Garantie, ohne diese zu verlinken, sei rechtswidrig:
"(...) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen, und zwar (...) in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung und (...) in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise. (...)
Darüber hinaus ist nicht mediengerecht, dass die danach angegebene URL nicht aktiv verlinkt war, weshalb der Verbraucher den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinzukopieren hatte."