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Kategorie: Onlinerecht

LG Bielefeld: Online-Händler muss nicht auf Dritthersteller-Garantie hinweisen

Ein Online-Händler ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Verkaufs auf etwaige bestehende Garantien von Dritten hinzuweisen (LG Bielefeld, Urt. v. 26.01.2021 - Az.: 15 U 26/19).

Die Klägerin verkaufte online gewerblich Elektronikartikel. Für einen Teil der angebotenen Produkte bestanden Garantien der jeweiligen Hersteller.

Der Beklagte, ein Verband,  mahnte nun die Klägerin ab, weil er der Ansicht war, dass im Rahmen der Erwerbs auf ebendiese Garantien hätte hingewiesen werden müssen (Art. 246a § 1 Abs.1 Nr. 9 EGBGB).

Die Klägerin teilte diese Ansicht nicht, sondern erhob negative Feststellungsklage, um gerichtlich bestätigen zu lassen, dass ihr Handeln wettbewerbsrechtlich einwandfrei war.

Das LG Bielefeld folgte der Meinung der Klägerin und sah keinen Rechtsverstoß:

"Der mit der Abmahnung sowie dem angedienten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geltend gemachte Anspruch steht dem Beklagten weder aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG bzw. § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB noch einem anderen Rechtsgrund zu.

Es ist kein Verstoß gegen Lauterkeitsvorschriften, insbesondere kein Verstoß gegen Informationspflichten über die Garantie festzustellen.

Augenscheinlich hebt die Klägerin weder das Bestehen einer Garantie werbend hervor noch erwähnt sie diese überhaupt. Sie ist nicht gehalten, im Rahmen der Anbahnung eines Fernabsatzvertrages auf das etwaige Bestehen einer gesonderten Herstellergarantie hinzuweisen und sodann die Voraussetzungen über diese Garantie und ihre Ausgestaltung mitzuteilen."

Die Entscheidung ist auch deswegen relevant, weil der Beklagte nach Einstufung des Gerichts zudem rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, da er seine eigenen Mitglieder von derartigen wettbewerbsrechtlichen Pflichten verschone:

"Im Übrigen geht die Kammer nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten aus (...).

Der Beklagte behandelt seine eigenen Mitglieder hinsichtlich tatsächlicher oder vermeintlicher Verstöße nicht in gleicher Weise wie Nichtmitglieder.

Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin (...) ist der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten.  Die Darlegung des Beklagten, wie er im Einzelnen seinen Informationsdienst gegenüber den Mitgliedern gestaltet, reicht nicht. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob diese Informationen die Mitglieder überhaupt erreichen, diese tatsächlich im Login-Bereich nachlesen bzw. die ihnen übermittelten E-Mails zur Kenntnis nehmen.

Sicherlich ist von dem Beklagten keine systematische Überprüfung aller seiner Mitglieder zu verlangen. Allerdings fällt hier auf, dass offensichtlich nicht einmal vorgetragen werden kann, dass und wie der Beklagte gegen die von ihm im Rahmen dieses Rechtsstreits von der Klägerin namentlich bezeichneten Mitglieder vorgegangen worden ist. Der Beklagte bezieht sich insoweit in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten (...) auf das Zeugnis der Frau H. S., ohne diesen Vortrag weiter zu erläutern. Dem Beweisantritt war nicht nachzugehen, weil dies auf einen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen wäre."

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