Die Bewerbung einer Garantie im Rahmen eines eBay-Verkaufs muss so transparent sein, dass der Käufer die notwendigen Informationen schnell und ohne weitere Schwierigkeiten erreichen kann. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn rudimentäre Garantiebedingungen nur in den AGB erwähnt werden und zudem auf eine Drittseite verwiesen wird (LG Weiden, Urt. v. 04.03.2019 - Az.: 1 HKO 18/18).
Die Beklagte bot auf eBay ein Ladegerät mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an. Auf der Angebotsseite selbst befanden sich keine weiteren Informationen zu den Bedingungen dieser Garantie. In ihren AGB verwies die Beklagte auf die Garantiebedingungen des Herstellers des Ladegeräts, hatte diese URL jedoch nicht verlinkt.
Das LG Weiden stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein.
Nach dem Gesetz müsse die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.
Diese Voraussetzungen würden im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn es fehle an der notwendigen Transparenz.
Auf der gesamten Angebotsseite finde der Verbraucher keine tiefergehenden Informationen zur geworbenen Garantie. Er müsse vielmehr mühsam die AGB durchforsten, um auf den Link zum Hersteller zu stoßen. Dieser Pfad sei noch nicht mal Verlinkt, sondern der Verbraucher müsse selbst die Adresse in seinen Browser eingeben.
All dies genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass auf der Angebotsseite selbst nähere Ausführungen zum Inhalt und Umfang der Garantie gemacht würden und mittels einer aktiven Verlinkung der User tiefergehende Informationen erhalte.