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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Online-Handelsplattform muss Anmeldemasken verändern, damit Kunden sich an Impressumspflicht halten

Eine Online-Handelsplattform muss seine Anmeldemasken verändern, damit Kunden sich an die gesetzliche Impressumspflicht halten <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs duesseldorf j2013 i_20_u_145_12_urteil_20130618.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013 - Az.: i-20 U 145/12).

Die Beklagte betrieb eine Online-Handelsplattform, auf der Gewerbetreibende ihre Waren veräußern konnten. Dabei war die Seite so ausgestaltet, dass es zu keinem direkten Vertragsschluss zwischen dem Anbieter und einem potentiellen Käufer kam. Vielmehr konnten die Parteien nur in Kontakt treten, um dann später - auf beliebige Weise - den Vertrag zu schließen.

Einer der anbietenden Gewerbetreibenden hielt sich nicht an seine Impressumspflicht auf der Plattform. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, mahnte daraufhin die Online-Plattform ab, da sie an der Rechtsverletzung mitwirke.

Das OLG Düsseldorf hat eine grundsätzliche Mithaftung des Plattform-Betreibers abgelehnt. Es bestehe keine allgemeine Pflicht, sämtliche Daten des Anbieters vorab zu kontrollieren. Eine solche Verpflichtung bestehe gesetzlich nicht und wäre auch unverhältnismäßig.

Der Betreiber der Portals sei jedoch verpflichtet, seine Anmeldemaske so auszugestalten, dass die notwendigen Daten - wie z.B. das Impressum - mit hoher Wahrscheinlichkeit richtig erfasst würden.

Derzeitig bestehe die Anmeldemaske noch nicht einmal aus einzelnen Feldern. Es sei durchaus angemessen, dass die Beklagte die erforderlichen Daten im einzelnen abfrage und bei Nichtausfüllen der Felder ein entsprechender Hinweis auf die Impressumspflicht des Kunden auftauche.

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