Ein kostenpflichtiger Internet-Dienst, der im Auftrag des Users Webradios nach einem bestimmten Song durchsucht und das Lied dann als MP3-Datei abspeichert, verstößt gegen das Urheberrecht (LG München I, Urt. v. 06.02.2019 - Az.: 37 O 484/18).
Die Beklagte bot einen Online-Mitschnitt-Service für Webradios an. Über ihre Onlineseite konnten registrierte Kunden sich Musiktitel auszusuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste zu speichern. Sodann wurden über 400 Webradios automatisch 24 Stunden täglich überwacht. Sobald der Dienst bei der Überwachung der Webradios den gewünschten Titel fand, schnitt die Beklagte diesen mit und wandelte ihn eine MP3-Datei um. Der Kunde konnte das Lied dann herunterladen.
Das LG München I stufte dieses Angebot als Verletzung des geltenden Urheberrechts ein.
Zwar gebe es die Schranke des Privatgebrauchs (§ 53 Abs.1 UrhG). Diese sei im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar.
Ob die Norm bereits deswegen nicht greife, weil die Herstellung kostenpflichtig geschehe, ließ das Gericht offen. Vielmehr stützten die Robenträger ihre Ablehnung auf den Umstand, dass die Beklagte das Lied nicht nur mitschneide, sondern zudem auch den Service anbiete, die unterschiedlichen Streaming-Formate in ein einheitliches Audio-Format (hier: MP3, 192 kBit/s) umzuwandeln.
Damit stelle die Schuldnerin ihren Kunden einen zusätzlichen Service zur Verfügung, der dazu führe, dass ihr Dienst in seiner Intensität einem herkömmlichen Download-Angebot gleichstehe und eine Privilegierung des Privatgebrauchs nicht mehr rechtfertige.