Der Online-Videorekorder-Dienstes Save.tv hat gegenüber einem privaten Fernsehsender keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 03.06.2015 - Az.: 6 Sch 7/14).
Der Online-TV-Recorder-Anbieter Save.tv verlangte von einem Privatsender die Einräumung von entsprechenden Lizenzen. Das Unternehmen berief sich dabei auf <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __87.html _blank external-link-new-window>§ 87 Abs. 5 UrhG:
"Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung (...) zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht (...)."
Die Münchener Richter lehnten dieses Begehren ab.
Save.tv sende die Aufnahmen im Sinne der Norm nicht weiter. Denn es würden lediglich die Teile, die der Kunde ausgewählt habe, "weitergesendet". Es liege daher keine vollständige, umfassende Weiterleitung vor.
Darüber hinaus entferne Save.tv auch die Werbepausen, so dass auch aus diesem Grunde keine vollständige Übermittlung des ursprünglichen Inhalts stattfinde. Save.tv könne sich daher nicht auf <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __87.html _blank external-link-new-window>§ 87 Abs. 5 UrhG berufen.