Das LG Braunschweig (Urt. v. 07.06.2006 - Az.: 9 O 869/06 (148)) hatte über die Rechtmäßigkeit des TV-Online-Rekorder-Angebots von save.tv zu entscheiden.
Kernproblem ist dabei - wie schon auch in den anderen Entscheidungen zum Anbieter shift.tv - die Problematik des § 53 Abs.1 S.1 UrhG. Nach dieser Norm darf eine Privatperson eine Fernsehsendung problemlos aufnehmen.
Auf den konkreten Sachverhalt übertragen stellt sich nun die Frage, ob es einen Unterschied macht, dass die Aufnahme nicht durch die Privatperson selber, sondern durch einen Dritten, nämlich den Anbieter, im Auftrag der Privatperson geschieht.
Dies haben die Braunschweiger Richter bejaht und somit die Ausnahmeregelung des § 53 Abs.1 S.1 UrhG für nicht anwendbar erklärt, so dass das Angebot urheberrechtswidrig ist:
"In diesem Zusammenhang ist (...) zu berücksichtigen, dass es sich (...) um Ausnahmeregelungen handelt, die bestimmte Vorgänge aus dem grundsätzlich umfassenden Schutz des Urheberrechts ausnehmen wollen, um eine Feinabstimmung der Interessen der Urheber auf der einen und der Werknutzer auf der anderen Seite zu ermöglichen (...). Diese Schranken des Urheberrechts sind folglich eher eng auszulegen (...)
Die teleologische Auslegung erfordert es daher, in den Bereichen, in denen schon das Herstellenlassen durch einen Dritten – wie hier - nicht privilegiert wäre, dem Begriff des Herstellens nur einen äußerst begrenzten Anwendungsbereich zuzubilligen. Der Gesetzgeber wollte, wie dargelegt, durch den Satz 2 des § 53 Abs. 1 UrhG den Spielraum des privilegierten Privatnutzers nur insofern erweitern, als Dritte für ihn entweder unentgeltlich oder durch reprografische Vervielfältigung tätig werden.
Die Verfügungsbeklagte wird hingegen entgeltlich im Bereich der elektromagnetischen Reproduktion und damit außerhalb dieses Bereichs tätig. Hiergegen kann nach Ansicht der Kammer auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass der historische Gesetzgeber eine Tätigkeit, wie sie die Verfügungsbeklagte entfaltet, noch gar nicht im Blick haben konnte."