Der Online-Videorekorder-Dienstes Save.tv hat gegenüber einem privaten Fernsehsender keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages (BGH, Beschl. v. 16.06.2016 - Az.: I ZR 132/15).
Der Online-TV-Recorder-Anbieter Save.tv verlangte von einem Privatsender die Einräumung von entsprechenden Lizenzen. Das Unternehmen berief sich dabei auf <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __87.html _blank external-link-new-window>§ 87 Abs. 5 UrhG:
"Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung (...) zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht (...)."
Das OLG München lehnte den Anspruch in der Vorinstanz ab <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 03.06.2015 - Az.: 6 Sch 7/14). Die Vorschrift sei nicht anwendbar, da bei Save.tv keine vollständige Weiterleitung des Programmes erfolge, sondern der Kunde vielmehr lediglich selektiv einzelne Inhalte auswähle. Zusätzlich würden Werbepausen durch Save.tv entfernt, so dass auch aus diesem Grunde keine 1:1-Übermittlung stattfinde.
Der BGH hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BGH, Beschl. v. 16.06.2016 - Az.: I ZR 132/15). Die Beschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung, da keine Verletzung geltenden Rechts erkennbar sei. Die Karlsruher Richter teilen somit die Einschätzung des OLG München.