Der Online-Reisevermittler "Ab-in-den-Urlaub" muss über Gepäckkosten informieren (OLG Dresden, Urt. v. 13.11.2018 - Az.: 14 U 751/18). Dies gilt auch dann, wenn die Gepäckaufgabe nicht über das Portal selbst, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bei der Airline hinzugebucht wird.
Die Beklagte betrieb das bekannte Portal "Ab-in-den-Urlaub". Bei einzelnen Buchungen hieß es jeweils "kein Freigepäck". Informationen, was eine Gepäckaufgabe kosten würde, erhielt der User nicht.
Das OLG Dresden stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein.
Denn gerade Kunden von Billigflug-Linien seien äußert preissensibel und würden erheblich auf die anfallenden Kosten achten.
Dem Kunden gehe es darum, seine Beförderungskosten möglichst gering zu halten. Er sei bereit, dafür einen eingeschränkten Service hinzunehmen. Da die Flugpreise selbst oftmals sehr gering seien, fielen zusätzliche Entgelte wie Gepäckkosten erheblich ins Gewicht und stellten damit einen wesentlichen Entscheidungsfaktor für die Kunden dar.
Dies gelte unabhängig davon, ob schon bei der Buchung des Fluges Gepäck hinzugebucht werde oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Durch die Mitteilung der aktuell geltenden Preise erhalte der Kunde eine entsprechende Vergleichsgröße.
Daran fehle es im vorliegenden Fall.
Nicht überzeugend sei das Argument der Beklagten, die Fluggesellschaften hätten ihr in den streitgegenständlichen Fällen die Preise für die Gepäckmitnahme nicht zur Verfügung gestellt, so das Gericht weiter. Die Beklagte sei gehalten, die entsprechenden Preise von den Fluggesellschaften zu erfragen. Sie könne sich nicht dahinter verstecken, keinen Einfluss darauf nehmen zu können, welche Daten ihr zur Verfügung gestellt würden.
Die Beklagte sei vielmehr gehalten, auf ihre Vertragspartner entsprechend einzuwirken. Habe dies keinen Erfolg, könne sie die entsprechenden Produkte nicht anbieten.