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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Online-Shop darf nicht mit Sterne-Bewertungen werben, wenn noch gar keine User-Bewertung vorliegt

Ein Online-Shop darf nicht mit Sterne-Bewertungen werben, wenn zu dem einzelnen Produkt noch gar keine User-Bewertung vorliegt (LG Berlin, Urt. v. 24.09.2021 - Az.: 16 O 139/21).

Die Beklagte verkaufte über ihre Webseite Fahrräder und Fahrradzubehör.

Auf der Übersichtsseite wurden die verfügbaren Fahrräder vorgestellt, u. a. mit einer in gelber Farbe gehaltenen Sternebewertung. Vielfach waren fünf Sterne abgebildet.

Bei Anklicken eines Angebotes erschien die individuelle Produktseite mit einzelnen Details. Dort wurden ebenfalls fünf Sterne angezeigt, nun aber mit dem Zusatz "(0)“. Weiter unten auf der Seite befand sich eine Rubrik "Kundenbewertungen für..."  mit der Information "Leider ist noch kein Eintrag vorhanden", gefolgt von einem Button "Eine Bewertung schreiben".

Dies stufte das LG Berlin als irreführend ein.

Die Irreführung erfolge bereits auf der Übersichtsseite. Denn der potenzielle Käufer gehe davon aus, dass das jeweilige Produkt entsprechend positiv bewertet worden sei. 

"Der Gebrauch von „Sternen“ analog zu der bekann­ten Hotelkategorisierung ist im Internet üblich und wird vom Publikum auch so verstanden.

Tatsächlich wird der Interessent, der die Übersichtsseite aufruft, in seiner Erwartung enttäuscht, wenn überhaupt keine Kundenrezensionen vorliegen.

Er wird dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das gilt nicht nur dann, wenn er das Fahrrad tatsächlich erwirbt, sondern schon dann, wenn er sich infolge des Irrtums weiter mit dem Angebot befasst, bspw. die Liste mit der Ausstattung des Fahrrades überprüft."

Und weiter:

"Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ weit zu definie­ren (...)  erfasst nicht nur die Entscheidung über den Er­werb oder Nichterwerb des Produktes, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (...). Ebenso hat der BGH das Aufrufen eines Verkaufsportals im Inter­net als eine relevante geschäftliche Entscheidung angesehen (...).

Das Aufrufen einer Produktunterseite, um sich näher mit einem von Kunden vermeint­lich besonders gut bewerteten Produkt zu befassen, ist dem Betreten eines Geschäfts oder dem Aufruf eines Portals gleichzustellen."

Die spätere Information auf der einzelnen Produktseite, dass noch gar keine Rezension vorliege, könne diese Irreführung nicht mehr vermeiden.

"Unabhängig davon wird der Irrtum des Verbrauchers durch die Gestaltung der Produktübersichts­seite (...)  aber auch nicht aufgeklärt.

Es mag sein, dass eine in Klammern gesetzte Zahl hinter den Sternen vom Nutzer auf Hinweis auf die Anzahl der Kommentare verstanden wird. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Interessent, der ein aus Kunden­sicht vermeintliches Spitzenprodukt aufruft, der Wiedergabe der Sterne auf der folgenden Seite überhaupt noch Aufmerksamkeit widmet; denn aus seiner Sicht hat er die gewünschte Informati­on bereits auf der Übersichtsseite erhalten."

Und weiter:

"Die Aufklärung eines bereits eingetretenen Irrtums er­fordert darüberhinaus einen klaren und unmissverständlichen Hinweis (...)). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die hinter den Sternen angeordnete Zahl ist so klein gehal­ten, dass die Gefahr des Übersehenwerdens auf der Hand liegt. Dasselbe gilt für den Satz „Lei­der ist noch kein Eintrag vorhanden“, der in kleiner und dünner Schrift zwischen dem durch schwarzen Fettdruck hervorstechenden Begriff „Kundenbewertungen für..." und dem ebenfalls durch den schwarzen Untergrund blickfangartig hervorgehobenen Button förmlich „eingeklemmt“ ist."

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