Eine Online-Reklame, bei der für eine Kreuzfahrt mit 4 Sternen geworben wird, ist wettbewerbswidrig (LG Hanau, Urt. v. 01.09.2014 - Az.: 7 O 397/14).
Die Beklagte warb online für ihre Kreuzfahrten mit dem Hinweis, dass das eingesetzte Schiff über 4 Sterne verfüge.
Dies hielt das LG Hanaur für irreführend. Denn, so die Richter, ein solch allgemeines Bewertungssystem existiere nur im Hotelbereich, nicht jedoch für im Schifffahrts-Sektor. Gleichwohl werde beim Verbraucher der täuschende Eindruck erweckt, es gebe eine solche Klassifizierung.
Nur dann, wenn die Beklagte deutlich darauf hingewiesen hätte, dass es sich bei den 4 Sternen um eine eigene Bewertung handle, wäre der Wettbewerbsverstoß ausgeschlossen worden. Da dies nicht geschehen sei, liege eine Rechtsverletzung vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Einen Wettbewerbsverstoß bejaht auch das LG Berlin (Urt. v. 10.08.2010 - Az.: 16 O 479/08), das eine Übertragung des Hotel-Bewertungssystem auf Kreuzfahrtschiffe ebenfalls ablehnt.