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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Hamburg: Bezeichnung "pure & natural" für Kosmetik mit chemischen Zusatzstoffen irreführend

Eine Kosmetik mit der Bezeichnung "pure & natural" und einer in grün gehaltenen Verpackung ist irreführend, wenn sie chemische Zusatzstoffe enthält (LG Hamburg, Urt. v. 21.12.2012 - Az.: 312 O 96/12).

Die Beklagte vertrieb ihre Kosmetik unter der Bezeichnung "pure & natural". Die Produkte waren in einer grünen Umverpackung gehalten.

Das LG Hamburg stufte dies als irreführend ein.

Der Slogan "pure & natural" werde ein Großteil der Verbraucher damit verbinden, dass die Kosmetik "natürlich rein", also ohne irgendwelchen Zusatzstoffe, sei. Dieses Verständnis werde noch dadurch verstärkt, dass die Gestaltung der Verpackung mit grünen Plfanzen und grünlichen Farbelementen versehen sei. Dies erwecke den Eindruck, die Produkte seien naturbelassen.

Dies sei aber gerade nicht der Fall. Das Produkt enthalte vielmehr chemische Zusatzstoffe.

Daher werde der Verbraucher in die Irre geführt.

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