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AG Fürth: Online-Shop von Quelle kann auch bei Irrtum nicht anfechten

Das AG Fürth (Urt. v. 03.07.2008 - Az.: 340 C 1198/08) hat entschieden, dass der Online-Shop von Quelle auch bei Vorliegen eines Irrtums nicht anfechten kann, wenn einer Abteilung des Unternehmens der Fehler bekannt war.

Auf dem Internet-Portal des bekannten Versandhändlers waren zwei Marken-Fernseher irrtümlicherweise zu einem Preis von 420,- EUR angeboten worden. In Wahrheit hätten es 2.000,- EUR sein müssen.

Der Kunde bestellte. Danach wurde er von Quelle aufgefordert, den Kaufpreis per Vorkasse zu entrichten, was er auch tat. Die Aufforderung geschah trotz der Kenntnis einer Quelle-Mitarbeiterin von dem Auspreisungsfehler.

Als auch der Hauptvertrieb den Fehler merkte, verweigerte das Unternehmen die Auslieferung der Geräte und fechtete den Kaufvertrag an.

Zu Unrecht wie das AG Fürth nun entschied. Es verurteilte Quelle zur Lieferung der beiden Fernseher zum Preis von 420,- EUR.

Denn eine wirksame Anfechtung liege nicht vor. Bei Abgabe des Angebotes habe die Beklagte sich nicht im Irrtum befunden, so die Juristen. Sie trage selbst vor, dass der Eingabefehler des Preises zwar ihr nicht selbst, aber doch einer Mitarbeiterin der Vertriebsabteilung bereits bekannt gewesen sei.

Wenn dem Kläger dann aber gleichwohl ein Angebot über diese Summe gemacht werde, könne dieses nicht (mehr) auf einem Irrtum beruhen. Daher sei nicht relevant, ob die Verkäuferin Kenntnis von dem Irrtum habe.

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