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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Online-Werbung mit 4.000 EUR-Preisvorteil irreführend

Die Online-Werbung mit einem Preisvorteil von 4.000,- EUR für ein Kfz-Finanzierungsgeschäft ist wettbewerbswidrig, wenn die Bezugsgröße für den beworbenen Preisvorteil nicht angegeben wird. Für den Verbraucher besteht nämlich die Gefahr der Irreführung <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbswidrigkeit-bei-fehlender-angabe-der-bezugsgroesse-i-4-u-31-11-oberlandesgericht-hamm-20111215.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 15.12.2011 - Az.: I-4 U 31/11).

Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite den Kauf eines Kfz mit einem Preisvorteil von 4.000,- EUR, ohne jedoch die konkrete Bezugsgröße für den Vorteil anzugeben.

Die Hammer Richter sahen dies als wettbewerbswidrige Irreführung an.

Der Verbraucher gehe möglicherweise von einer falschen Bezugsgröße aus und könne dadurch einer Fehlvorstellung erliegen. Der angesprochene Käufer verstehe hier den erwähnten Preisvorteil dahin, dass es empfohlene Herstellerpreise gebe, die fest seien, und dass darauf von den Händlern Preisnachlässe in unterschiedlicher Höhe in Form von Hauspreisen gewährt würden.

Dies sei jedoch nicht zwingend so. Genauso gut käme bei dieser Form der Werbung als Bezugsgröße nicht der Herstellerpreis, sondern lediglich ein früherer Verkaufspreis der Beklagten in Betracht. 

Da die Unterschiede ganz erheblich seien, werde der Verbraucher durch diese Art der Werbeaussage getäuscht.

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