Die Online-Werbung von Karstadt "Marktführer in den Sortimentsfeldern Mode und Sport" ist nicht zwingend wettbewerbswidrig <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 08.03.2012 - Az.: I ZR 202/10).
Karstadt warb auf seiner Internetseite mit der Angabe:
"Karstadt ist Marktführer in den Sortimentsfeldern Mode und Sport"
Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Die in ihrem Verbundauftretenden Sportfachgeschäfte hätten zusammen einen Jahresumsatz von 1 Mrd. EUR erzielt, Karstadt hingegen liege bei nur bei 440 Mio. EUR.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Angabe richtig sei, weil sie das umsatzstärkste Einzelunternehmen auf dem Sportartikelmarkt in Deutschland sei. Die in der Klägerin zusammengefassten Sportfachhändler würden nicht als einheitlicher Marktteilnehmer angesehen werden.
Während die Vorinstanzen der Klägerin Recht gaben, folgte der BGH nun dieser Auffassung nicht.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genüge es für eine wettbewerblich relevante Irreführung aber nicht, so die Karlsruher Richter, dass die Werbung nur von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs in unrichtiger Weise verstanden werde.
Vielmehr sei entscheidend, dass die beanstandete Werbeaussage von einem erheblichen Teil der durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher dahingehend verstanden werde, Karstadt mache mehr Umsätze als jede andere Gruppierung von Unternehmen, die gemeinsam auf dem hier in Rede stehenden Markt auftreten würden.