Das LG Heidelberg (Urt v. 27.06.2012 - Az.: 1 S 54/11) hat entschieden, dass pauschale Einwendungen gegen die Höhe einer Telefon-Rechnung unerheblich sind. Vielmehr bedarf es der Benennung konkreter Beanstandungen, damit der TK-Anbieter eine technische Nachprüfung durchführen muss.
Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __45i.html _blank external-link-new-window>§ 45 i Abs.1 TKG kann ein Verbraucher von seinem TK-Anbieter eine technische Nachprüfung verlangen. Erfolgt diese nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen die Verzugsansprüche.
Das LG Heidelberg ist jedoch der Ansicht, dass diese Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn die Beanstandung durch den Verbraucher schlüssig begründet wird. Nicht ausreichend sind hingegen pauschale Einwendungen. Für das Vorliegen einer schlüssigen Begründung sei erforderlich, dass einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestritten würden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt werde.
Eben diese habe der Beklagte jedoch gemacht. Es handle sich geradezu um das Paradebeispiel einer pauschalen Beanstandung, denn der Beklagte beanstande die Rechnung "sowohl de Grunde als auch der Höhe nach". Welche Rechnungspositionen aus welchem Grund angegriffen würden, bliebe vollkommen offen.