Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile play-box-fuer-schulranzen-als-marke-eintragbar-bundespatentgericht--20090330.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.03.2009 - Az.: 27 W (pat) 127/08) hat entschieden, dass der Begriff "PLAY BOX" für Schulranzen als Marke eintragungsfähig ist, für diverse Verpackungsbehälter aus dem Transport- und Sportbereich jedoch dagegen nicht.
Zwar sei "PLAY BOX" kein feststehender Begriff, so die Richter. Jedoch werde der Verbraucher die Wortkombination mit "Spielelkiste" bzw. "Kiste zum Spielen" übersetzen. Hierbei handle es sich um beschreibende Angaben, die für die Allgemeinheit freigehalten werden müssten. Daher komme eine Markeneintragung für die Bereiche Verpackungsbehälter aus dem Transport- und Sportbereich nicht in Betracht.
Anders hingegen sei dies für den Bereich der Schulranzen. Hier der sei Begriff unterscheidungskräftig und könne somit eingetragen werden. Denn Schulranzen würden nicht zu Spielzwecken verwendet, sondern hätten eine gänzlich andere Funktion, so dass es keine Überschneidungen gäbe.