Der Begriff "POLYMAIL" ist für die Bereiche Online-Auktionen und Werbung hinreichend unterscheidungskräftig und somit als Marke eintragbar <link http: www.online-und-recht.de urteile markenschutz-fuer-polymail-fuer-bereich-online-events-und-werbung-29-w-pat-213-10-bundespatentgericht--20110323.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 23.03.2011 - Az.: 29 W (pat) 213/10).
Der durchschnittliche Verbraucher werde den Begriff "POLY" nur aus dem Bereich der Chemie und der Polymerkunststoffe kenne. In Zusammensetzung mit "Mail" werde er daher keinen rein beschreibenden Begriff erkennen, sondern vielmehr einen individuellen Herkunftsnachweis.
Somit weise das Wort die erforderliche Unterscheidungskraft auf und könne als Marke geschützt werden.