Das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.11.2012 - Az.: 6 U 114/12) hat entschieden, dass Preisangaben auf einem Werbeplakat als Fussnotentext unter Umständen nicht ausreichend sind und einen Verstoß gegen die PAngVO darstellen.
Die Plakatwerbung war auf einem Aufsteller angebracht, der vor einem Ladenlokal auf dem Gehweg positioniert war. Der Raum an ihrem unteren Rand, der die Fußnote enthielt, befand sich damit wenige Zentimeter über der Bodenfläche.
Dies stuften die Kölner Richter für nicht ausreichend ein.
Es erscheine schon zweifelhaft, dass an dieser Stelle Fußnotentexte überhaupt im Sinne der PAngVO hinreichend lesbar angebracht werden könnten.
Jedenfalls für den hier in Rede stehenden umfangreichen Text sei dies nicht der Fall. Der Text sei sehr eng gedruckt und in kleiner Schrift wiedergegeben worden.
Ein Text, zu dessen Lektüre der umworbene Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken müsse, sei im rechtlichen Sinne nicht leicht erkennbar und auch nicht deutlich lesbar.
Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig.