Ein Tätowierer, der ein eigenes Studio betreibt, muss nicht zwingend ein Preisverzeichnis in seinem Schaufenster auslegen. Tätowieren ist allgemein als künstlerische Leistung anerkannt, deren Preis sich individuell nach Motivwahl und Aufwand berechnet <link http: www.online-und-recht.de urteile taetowierer-muss-im-schaufenster-nicht-zwingend-preisverzeichnis-auslegen-5-u-207-10-oberlandesgericht-hamburg-20110504.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2011 - Az.: 5 U 207/10).
Die Kläger monierte, dass der Beklagte, ein Tätowierer, in seinem Studio keinen Preisaushang habe und hielt dies für eine Verletzung der PAngVO.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile taetowieren-ist-als-kuenstlerische-leistung-einzustufen-327-o-702-09-landgericht-hamburg-20100924.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.09.2010 - Az.: 327 O 702/09) bestätigten.
Bei der Tätigkeit eines Tätowierers handle es sich um eine künstlerische Leistung.
Derartige Leistungen seien nach der Ausnahmevorschrift der PAngVO zu bewerten, wonach ein Unternehmer nicht verpflichtet sei, einen verbindlichen Preisaushang anzubringen. Auch die Angabe einer Stundenverrechnung sei nicht erforderlich. Denn jedes Kunstwerk hänge von vielen Faktoren ab und stelle eine speziell auf den Einzelfall abgestimmte Leistung dar.