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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Zur Preisangabepflicht bei Schaufenstern in Ladengeschäften

Eine Preisangabepflicht nach <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 PAngVO setzt voraus, dass im Schaufenster des Ladengeschäftes Waren oder Dienstleistungen ausgestellt oder beworben werden. Nicht ausreichend ist es, wenn es sich lediglich um eine verglaste Fensterfläche handelt, die einen Einblick in das Ladengeschäft gewährt (OLG Hamburg, Urt. v. 08.05.2013 - Az.: 5 U 169/11).

Die Klägerin wurde von der Beklagten außergerichtlich wegen einer angeblichen Wettbewerbsverletzung abgemahnt. Die Klägerin habe - so der Vorwurf - gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 PAngVO verstoßen, da sie keine Preislisten in ihrem Schaufenster hinterlegt habe.

Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht nicht, sondern verneinte eine Rechtsverletzung.

Denn die Klägerin habe in ihrem Schaufenster keine Waren oder Dienstleistungen "zur Schau gestellt". Vielmehr handle es sich um eine bloße Fensterfront, die einen Einblick ins Ladengeschäft gewähre. Mehr nicht.

Die Anwendung von <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 PAngVO setze aber voraus, dass konkrete Leistungsangebote vorlägen. Dies sei hier gerade nicht erkennbar. Wer durch das Fenster in das Geschäft schaue, sehe nur die allgemeine Büroausstattung, nicht aber konkrete Waren und Dienstleistungen.

Dies gelte - so die Hamburger Richter - selbst dann, wenn das Schaufenster jahreszeitlich (hier: Weihnachtsschmuck) dekoriert werde. Die PAngVO setze vielmehr voraus, dass Leistungen "angeboten" würden.

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