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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Amazon Marketplace-Händler haftet für Wettbewerbsverstöße der Amazon-Werbepartner

Ein Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt, haftet für die Wettbewerbsverletzungen, die ein Amazon-Werbepartner begeht <link http: www.affiliateundrecht.de haftung-von-amazon-haendler-fuer-wettbewerbsverstoss-von-amazon-werbepartner-315-o-356-10.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 10.02.2011 - Az.: 315 O 356/10).

Ein Amazon-Werbepartner hatte auf seiner Seite Angebote des Beklagten platziert, diese jedoch in rechtswidriger Weise beworben (u.a. nicht ausreichende Preisangabe).

Der Kläger mahnte wegen der Verstöße die Beklagte ab.

Zu Recht wie das Hamburger Landgericht nun entschied.

Zwar bestehe zwischen dem Amazon-Werbepartner und dem Händler keine unmittelbare vertragliche Beziehung. Ein Händler, der am Amazon Marketplace teilnehme, wisse jedoch, dass Amazon selbst Werberpartner einsetze, die die Inhalte auf ihren Seiten bewerben würden. Bei Inanspruchnahme des Dienstes seien der Beklagten diese Umstände bekannt gewesen.

Da die Werbepartner somit - wenn auch nur mittelbar - bewusst eingesetzt würden, hafte die Beklagte für ein etwaiges Verhalten dieser Dritten. Im vorliegenden Fall sei sie somit voll verantwortlich für die von den Werbepartnern begangenen Wettbewerbsverstöße.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Jedem Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt, sollte also bewusst sein, dass ihn die volle Affiliate-Haftung trifft, auch wenn er selbst keine Affiliate einsetzt.

Spannend an dieser Dreier-Konstellation (Händler <-> Amazon <-> Werbepartner) ist auch die Frage nach dem Regress. Normalerweise hat nämlich der betroffene Händler gegen Amazon einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten.

Amazon selbst begrenzt seine Haftung in diesen (leicht fahrlässigen) Fällen in <link http: www.amazon.de gp help customer _blank external-link-new-window>seinen AGB auf die Höhe des Verkaufspreises (Punkt XI. der AGB). Auch im B2B-Bereich ist eine solche Klausel klar rechtswidrig. Der Händler hat somit in derartigen Fällen einen Schadensersatzanspruch gegen Amazon. Ob er ihn auch tatsächlich geltend machen wird, steht freilich auf einem ganz anderen Blatt.

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